ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
§ 1 VERTRAGSDAUER (bei Leasingfinanzierung gelten die Bedingungen des jeweiligen Leasinggebers) (1) Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss per Einschreiben erfolgen. (2) Wird der Vertrag nicht drei Monate vor seinem Auslaufen schriftlich gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
§ 2 ZAHLUNG (bei Leasingfinanzierung gelten die Bedingungen des jeweiligen Leasinggebers) (1) Das monatliche Entgelt sowie die weiteren Zahlungen gen. Ziff.4 sind am Tag des Beginns der Fernüberwachung und jeweils an dem Tag eines jeden Monats, dessen Datum dem Tag der Übernahme entspricht, im Voraus fällig. (2) Der Kunde verpflichtet sich am Abbuchungsverfahren teilzunehmen. Zu diesem Zwecke ermächtigt er Alinotec die Abbuchung entsprechend der vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung von seinem Konto vorzunehmen.
§ 3 FERNÜBERWACHUNG (1) Der Vertrag bzw. die Leistung zur Fernüberwachung beginnt an dem, der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung folgenden Tag um 0.00 Uhr. (2) Alinotec gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Notruf- und Serviceleitstelle 24 Stunden täglich.
(3) Sobald über die Notruf- und Serviceleitstelle eine Alarmmeldung empfangen wird, versucht Alinotec unverzüglich den Kunden oder eine, von ihm bestimmte Person, sowie - je nach der Natur des Vorfalls - die Polizei, Feuerwehr oder sonstige öffentliche oder private Dienste, deren Benachrichtigung notwendig erscheinen, zu informieren.
(4) Sämtliche Alarmmeldungen werden aufgezeichnet und 2 Woche aufbewahrt. Die Aufzeichnungen verbleiben im Eigentum von Alinotec und verlassen die Geschäftsräume von Alinotec nicht.
(5) Wird durch den Kunden, oder einer ihm zuzurechnenden Person, eine unbegründete Alarmmeldung abgesetzt, d.h. Falschalarm ausgelöst, sind sämtliche entstehenden Kosten ausschließlich vom Kunden zu tragen.
(6) Mit der Unterschriftsleistung unter diesen Vertrag erklärt der Kunde sich bereits jetzt damit einverstanden, dass Alinotec den Vertrag mit allen Rechten u. Pflichten an Dritte übertragen kann. Alinotec wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden durch die Vertragsübernahme keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen, insbesondere, dass die Fernüberwachung und der Wartungsservice in dem vertraglich vereinbarten Umfang erfüllt wird.
§ 4 INSTANDHALTUNG UND INSTANDSETZUNG
(1) Die unentgeltliche Instandsetzung und Wartungsverpflichtung ( sofern vertraglich vereinbart) besteht nicht, wenn die Geräte direkt oder indirekt z.B. durch
- Verschulden des Kunden
- nicht vertragsgemäße Benutzung
beschädigt oder sonst wie beeinträchtigt werden. Die unentgeltliche Instandsetzungsverpflichtung besteht weiterhin nicht, wenn von nicht autorisierten Personen die von Alinotec installierten Gerätschaften beeinträchtigt wurden, oder aber die Gerätschaften durch außergewöhnliche Änderung der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub) beschädigt worden sind. In diesen Fällen trägt der Kunde die Kosten der Instandsetzung.
(2) Der Kunde gestattet den Mitarbeitern von Alinotec in angemessenen Zeitabständen und nach vorheriger Ankündigung die Wartung und Prüfung der Gerätschaften vorzunehmen.
§ 5 HAFTUNGSBEGRENZUNG
Die Fernüberwachung durch Alinotec verringert das Schadenrisiko für den Kunden erheblich. Alinotec kann jedoch keine Garantie dafür geben, dass Schadensfälle (z. B. Diebstahl) vermieden werden. Die Fernüberwachung durch Alinotec ersetzt also keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen (gegen Diebstahl, Betriebsunterbrechung, Feuer-, Wasser-, Kasko-Schäden etc.). Sofern keine individuelle Haftungsvereinbarung vorliegt, gilt für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche folgende Regelung: Alinotec haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt. Ist der Kunde weder Kaufmann noch juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so haftet der Auftragnehmer auch für grobe Fahrlässigkeit als Erfüllungsgehilfen unbegrenzt. Bei versicherten Risiken haftet Alinotec in Höhe aller Zahlungen, die vom betreffenden Versicherer an Alinotec erbracht werden, auch wenn die in den vorhergehenden Absätzen festgelegten oder individuell ausgehandelten Haftungsbeschränkungen überschritten werden. Gleiches gilt unabhängig vom Verschuldungsgrad bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. bzw. einer Haftung nach dem Personenhaftungsgesetz. Wenn die Leistung von Alinotec unmöglich wird oder sich für den Kunden unzumutbar verzögert oder Alinotec aus anderen Gründen haftet, beschränkt sich diese Haftung bei leichter Fahrlässigkeit unabhängig von jeweiligen Verursacher oder der Anspruchsgrundlage für alle Ansprüche im Rahmen der Verträge vor allem Zahlungsanspruch in Höhe von 20 % der vereinbarten Vergütung höchstens jedoch auf 50.000,00 €. Dabei ist die Vergütung für denjenigen Vertrag zu Grunde zu legen, innerhalb dessen die Pflichtwidrigkeit erfolgt ist.
Für leicht fahrlässige Pflichtverletzung von Personen die weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte sind, haftet Alinotec nicht, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten ( Kardinalpflichten) verletzt wurden.
Die Verjährungspflicht für alle Gewährleistungsanprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber Alinotec. Der Vorsatz bei grober Fahrlässigkeit von Alinotec, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder Rechtmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen ebenso bei Ansprüchen nach dem Profdukthaftungsgesetz.
§ 6 Pflichten des Kunden (bei Leasingfinanzierung gelten die Bedingungen des jeweiligen Leasinggebers)
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Gerätschaften pfleglich zu behandeln.
(2) Zeigt sich während der Laufzeit des Vertrages ein Mangel der Gerätschaften, so hat der Kunde dies Alinotec unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an den Gerätschaften anmaßt. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, Alinotec jede Änderung der genannten Angaben sowie seiner Firma, Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift oder Telefonnummer schriftlich mitzuteilen.
(4) Jede Änderung der Bankverbindung muss Alinotec spätestens 10 Tage vor Fälligkeit der Monatsrate schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Eine Geschäftsaufgabe, ein Wechsel des Geschäftsinhabers, ein Verkauf der Firma oder des Geschäftes, sowie eine Verlagerung der Geschäftsräume, führen zu keiner Aufhebung oder Beendigung dieses Fernüberwachungsvertrages. Die Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bestehen fort.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, der Fa. Alinotec die Installation der Fernüberwachungsanlage zu ermöglichen, d.h. die zur Absicherung vorgesehenen Räumlichkeiten bzw. Geländeflächen, ohne Hindernisse zugänglich zu machen. Sollte hierzu eine Genehmigung des Vermieters erforderlich sein, ist es Sache des Kunden, diese Genehmigung beizubringen.
(7) Verweigert der Kunde vor Lieferung der bestellten Ware die Erfüllung des Vertrages oder nimmt er die angebotene Ware nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht an, so ist der Kunde verpflichtet, Alinotec Schadensersatz in Höhe von 15 % der jeweiligen Vertragssumme zu zahlen.
(8) Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass auf Seiten Alinotecs kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. (9) Für den Fall, dass der Kunde sich für ein mobiles Gefahrenmeldesystem (z.b. Mobiler Wachmann) entschieden hat, gilt als vertraglicher Lieferpunkt grundsätzlich der Ort, der in einem Radius innerhalb max. 100 KM vom Firmenstandort Groß-Gerau liegt. Soll das Gefahrenmeldesystem zu einem weiter entfernten Standort geliefert und funktionsfähig eingerichtet werden - , trägt der Kunde die Kosten. Das Einsatzgebiet ist grundsätzlich auf das Staatsgebiet der Bunderrepublik Deutschland beschränkt. Werden mit dem Kunden ein Mietverhältnis über einen bestimmten Zeitraum oder Sonderlaufzeiten vereinbart, haftet der Kunde für die Unversehrtheit bzw. volle Funktionsfähigkeit des Mietobjektes bei Rückkgabe und hat daher für entsprechenden Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Vandalissmus, höhere Gewalt oder zufälligen Untergang des Mietobjektes während der gesamten Laufzeit zu sorgen.
§ 7 AUSKUNFTSERMÄCHTIGUNG
Der Kunde erklärt sich mit seiner Unterschrift zur Auftragserteilung grundsätzlich damit einverstanden, dass Alinotec im Zusammenhang mit der Annahme und Abwicklung dieses Vertrages Auskünfte bei Hausbanken, Wirtschaftsauskunfteien (u. A. Creditreform, Bürgel, Schufa etc.) einholt. Bei negativer Auskunft / Bonität ist Alinotec berechtigt die Annahme des Vertrages abzulehnen bzw. diesen fristlos zu kündigen.
§ 8 SCHRIFTFORM
Mündliche Nebenabreden und Ergänzungen wurden zu diesem Vertrag nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel selbst.
§ 9 UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§ 10 GERICHTSSTAND
Ist der Kunde Kaufmann, wird ausschließlich Groß-Gerau als Gerichtsstand vereinbart.
Stand: 09/2011
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